Pfandverordnung für Einweggetränkeverpac · Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 27 Pfandverordnung für EinweggetränkeverpacInkrafttreten
7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.