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EhrenzeichenG · Ehrenzeichengesetz

§ 15 EhrenzeichenGAufwandsersatz für Mitglieder der Kurie

4. Abschnitt Österreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst

In KraftAmtlicher Text

Den Mitgliedern der Kurien gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamtinnen bzw. Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden Bestimmungen.