§ 7 Abkommen über wirtschaftliche, industrieArtikel 7
(1) Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens wird grundsätzlich auf kommerzieller Basis durchgeführt.
(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften können die Unternehmen beider Vertragsparteien zur Erhöhung des Handelsvolumens und zur Erweiterung der Warenvielfalt, Handel in jeder beliebigen Form entsprechend den internationalen Handelsbräuchen, darunter auch in der Form von Counter- und Bartertrading, treiben.