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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung · Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

§ 3 Verwaltungsvereinbarung zur DurchführungVersicherungsschutz für unselbständig und selbständig erwerbstätige Personen

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

(a) Für die Anwendung der Artikel 7, 8 oder 10 der Vereinbarung hat der für die anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständige und in Buchstabe (b) bezeichnete Träger auf Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen, die bescheinigt, dass die Tätigkeit diesen Rechtsvorschriften unterliegt. Der Träger hat eine Kopie dieser Bescheinigung an den Antragsteller zu übermitteln.

(b) (i) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hat der österreichische zuständige Träger eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die Verbindungsstelle von Québec zu übermitteln.

(ii) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften von Québec hat die Verbindungstelle von Québec eine Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften auszustellen und eine Kopie an die österreichische Verbindungsstelle zu übermitteln.

(c) Der Schriftverkehr über Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 10 der Vereinbarung hat zwischen der zuständigen österreichischen Behörde und der Verbindungsstelle von Québec stattzufinden.