ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 12 ZFBO 2024Betriebsbereitschaft von visuellen Hilfsmitteln
4. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft
Soweit für den Betrieb von Luftfahrzeugen visuelle Hilfsmittel erforderlich sind, ist der Zivilflugplatzhalter verpflichtet, diese während der Betriebszeiten betriebsbereit sowie im erforderlichen Ausmaß sichtbar zu halten.