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ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

§ 17 ZFBO 2024Abstellung von Luftfahrzeugen

4. Abschnitt Betriebszeiten und Betriebsbereitschaft

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat für die sichere Abstellung von Luftfahrzeugen Vorsorge zu treffen. Er hat insbesondere vorhandene Abstellplätze in dem nach dem Betriebsumfang erforderlichen Ausmaß betriebsbereit zu halten, allgemeine Regelungen für die Abstellung zu treffen und für die Zuweisung der Abstellplätze durch fachkundige Personen zu sorgen.

(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist verpflichtet, das Abstellen von Luftfahrzeugen auf den verfügbaren Abstellplätzen zu gestatten.