ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 23 ZFBO 2024Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
5. Abschnitt Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen
Die einen öffentlichen Zivilflugplatz benützende Person (§ 25) unterwirft sich dadurch, dass sie dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.