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ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

§ 27 ZFBO 2024Bekanntmachung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

5. Abschnitt Flugplatz-Handbuch und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

In KraftAmtlicher Text

Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind auf der Internetseite des Zivilflugplatzes zu verlautbaren oder mindestens an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen bzw. aufzulegen. Unterbleibt die Verlautbarung im Internet, so sind die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen allen Zivilflugplatzbenützenden auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.