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ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

§ 33 ZFBO 2024Brandverhütung

7. Abschnitt Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze

In KraftAmtlicher Text

Das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer (zB mit Lötlampen, Schweißbrennern, Schweißaggregaten und elektrischen Heizkörpern mit offenen Glühdrähten) auf einem Zivilflugplatz sind nur gestattet, soweit hierdurch keine Brandgefahr entstehen kann. Insbesondere sind im Umkreis von 45 m um ein Luftfahrzeug oder um eine Tankanlage das Rauchen und das Entzünden oder Unterhalten eines Feuers im Freien, auf Bewegungsflächen oder in Unterstellräumen verboten.