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ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

§ 38 ZFBO 2024Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen

7. Abschnitt Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.

(2) Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.