FAG 2024 · Finanzausgleichsgesetz 2024
§ 21 FAG 2024Kompetenzverteilung beim Wohnbauförderungsbeitrag
E. Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen
Für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung des Wohnbauförderungsbeitrags (§ 16 Abs. 1 Z 3) ist die Landesgesetzgebung zuständig, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.