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KoDiG · Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

§ 2 KoDiGKoordination der zuständigen Behörden

2. Abschnitt Behördliches Zusammenwirken

In KraftAmtlicher Text

Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

1. das Fachplenum,

2. sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und

3. die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.