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Berechnung des Anteils von Energie aus e · Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

§ 2 Berechnung des Anteils von Energie aus eZuständigkeit

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat eine jährliche Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch durchzuführen.

(2) Die Berechnung nach dieser Verordnung erfolgt durch die Bundesanstalt basierend auf den Vorgaben für die Meldeverpflichtung gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.