§ 115 Abkommen über eine umfassende und verstäEinfuhrzölle und -abgaben
ARTIKEL 115
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.
ARTIKEL 115
Jede Vertragspartei wendet Einfuhrzölle und -abgaben gemäß ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen an.