§ 13 Abkommen über eine umfassende und verstäSchutz personenbezogener Daten
ARTIKEL 13
Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten gemäß den Rechtsinstrumenten und -normen der Europäischen Union, des Europarats und anderer internationaler Institutionen zu gewährleisten.