§ 134 Abkommen über eine umfassende und verstäMultilaterale Verpflichtungen
ARTIKEL 134
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (im Folgenden „SPS-Übereinkommen“).