§ 168 Abkommen über eine umfassende und verstäUnabhängigkeit der Regulierungsbehörde
ARTIKEL 168
Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- und Kurierdiensten rechtlich getrennt und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.