§ 177 Abkommen über eine umfassende und verstäNummernübertragbarkeit
ARTIKEL 177
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.
ARTIKEL 177
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zu angemessenen Bedingungen anbieten.