§ 211 Abkommen über eine umfassende und verstäErschöpfung
ARTIKEL 211
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.
ARTIKEL 211
Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die nationale oder regionale Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums vor.