§ 246 Abkommen über eine umfassende und verstäInternationale Übereinkünfte
ARTIKEL 246
Die Vertragsparteien befolgen den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des Patentrechtsvertrags.