§ 361 Abkommen über eine umfassende und verstäAnnäherung der Rechtsvorschriften
ARTIKEL 361
Die Republik Armenien nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XII genannten Rechtsakte der Europäischen Union und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.