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Abkommen über eine umfassende und verstä · Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

§ 61 Abkommen über eine umfassende und verstä

ARTIKEL 61

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien sind sich über die Bedeutung wirksamer Rechtsvorschriften und Praktiken sowie der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen einig, mit der sie folgende Zielsetzungen verfolgen:

a) bessere Regulierung von Finanzdienstleistungen,

b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzes von Investoren und Nutzern von Finanzdienstleistungen,

c) Beitrag zur Stabilität und Integrität des globalen Finanzsystems,

d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,

e) Förderung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.