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EEff-MV · Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung

§ 13 EEff-MVTeilungen

4. Abschnitt Meldungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Maßnahmenteilung gemäß § 62 Abs. 1 Z 9 EEffG hat ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenteilung“ in der elektronischen Meldeplattform zu erfolgen.

(2) Geteilte Maßnahmenmeldungen sind ausschließlich über die Funktion „Maßnahmenübertragung“ in der elektronischen Meldeplattform zu übertragen.