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LF-BS-V · Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung

§ 13 LF-BS-VUnterweisung

4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

In KraftAmtlicher Text

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist vor Aufnahme ihrer bzw. seiner Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw. seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.