LF-BS-V · Land- und forstwirtschaftliche Bildschirmarbeitsverordnung
§ 15 LF-BS-VAnhörung/Beteiligung
4. Abschnitt Sonstige Pflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befasst werden.