§ 2 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten Anrechnung von Zeiten einer vorgeschriebenen Berufspraxis
zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
(1) Die gemäß § 38 Abs. 2b, 2c, 3 und 3a VBG und § 3 Abs. 2b, 3 und 3a Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 , sowie durch Verordnung gemäß § 38 Abs. 14 VBG und § 3 Abs. 14 LVG vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten sind abweichend von § 1 bereits dann als Vordienstzeiten anzurechnen, wenn die der Berufspraxis vorangegangene abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation für die wahrgenommene berufliche Tätigkeit dargestellt hat.
(2) Für die die Zuordnungserfordernisse für das Entlohnungsschema pd gemäß § 38 Abs. 7 VBG erfüllenden Lehrpersonen sind die nach der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 , als Ernennungserfordernis vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten als Vordienstzeiten anzurechnen.
Verweist auf
- Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten § 1
- Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten § 3
- Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten Art. 38
- Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten § 7