§ 6 Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten
zum Anwendungszeitraum vgl. § 7 Abs. 1
Berufspraxiszeiten, die über die in den §§ 3 bis 5 festgelegten Höchstgrenzen hinausgehen, können im Rahmen der Obergrenze von zwölf Jahren dann angerechnet werden, wenn diese zusätzlichen Zeiten zu einer weiteren erheblichen Verbesserung des Arbeitserfolges führen.