§ 0 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen
StF: BGBl. II Nr. 134/2007
Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2004 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Verweist auf
- Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge Art. 64