§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Ge
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Sie ist auf die Gebühren für jene Tätigkeiten anzuwenden, welche nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen worden sind.