§ 2 Festsetzung eines Zuschlags zu den im Re
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.