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Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)

§ 13 Auslieferung (Brasilien)Todesstrafe

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Ist die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach dem Recht der ersuchenden Partei mit Todesstrafe bedroht und ist diese Strafe nach dem Recht der ersuchten Partei nicht vorgesehen, kann die ersuchte Partei die Auslieferung nicht bewilligen, es sei denn die ersuchende Partei sichert zu, dass die Todesstrafe nicht verhängt oder vollstreckt wird.