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Auslieferung (Brasilien) · Auslieferung (Brasilien)

§ 21 Auslieferung (Brasilien)Kommunikationsmittel

Artikel 21

In KraftAmtlicher Text

Unbeschadet der Bestimmungen über die Übermittlung der Unterlagen können die Zentralbehörden der Parteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten durch die Verwendung elektronischer oder anderer sicherer Mittel zusammenarbeiten, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der ersuchten Partei die Feststellung der Echtheit gestatten.