QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 15 QS-VO 2024Evaluierungskriterium „Ärztliche Fortbildung“
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
Die Ärztin/Der Arzt hat der ärztlichen Fortbildungspflicht nachzukommen und die Erfüllung dieser gegenüber der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Akademie der Ärzte GmbH nachzuweisen..