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QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024

§ 39 QS-VO 2024Abschluss des Spezifischen Vor-Ort-Besuches

5. Abschnitt Besondere Verfahrensmaßnahmen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Peer hat das Protokoll über den Vor-Ort-Besuch angemessen zeitnah, spätestens jedoch binnen vier Wochen, an das BIQG zu übermitteln.

(2) Das BIQG hat auf der Grundlage

1. des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch,

2. einer allfälligen Stellungnahme der Ärztin/des Arztes oder der Gruppenpraxis und

3. einer allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG

angemessen zeitnah einen Bericht zu erstellen.

(3) Der Bericht des BIQG über den Spezifischen Vor-Ort-Besuch ist

1. der anregenden Stelle (§ 38 Abs. 1),

2. den Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG

3. der Österreichischen Ärztekammer und

4. der zuständigen Landesärztekammer unverzüglich schriftlich und nachweislich zu übermitteln.

(4) Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.