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Schulordnung 2024 · Schulordnung 2024

§ 1 Schulordnung 2024Gegenstand und Zweck der Verordnung

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Verordnung regelt das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes

1. in der Schule,

2. an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“),

3. bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und

4. bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).

(2) Der Unterricht kann

1. in einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (Schule) oder

2. in einer nicht für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), wenn dies für den Unterricht erforderlich ist, insbesondere in Schwimmhallen oder auf Sportplätzen,

erteilt werden.