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Schulordnung 2024 · Schulordnung 2024

§ 9 Schulordnung 2024Verständigungspflicht bei Erkrankung an einer anzeigepflichtigen Krankheit

2. Abschnitt Verhalten in der Schule

In KraftAmtlicher Text

Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers oder eines Haushaltsangehörigen der Schülerin oder des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft die Schülerin oder den Schüler, sofern er bzw. sie volljährig ist.