TGG 2024 · Tiergesundheitsgesetz 2024
§ 49 TGG 2024Seuchenhaftes Auftreten
4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Bienen
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, wann ein seuchenhaftes Auftreten im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 vorliegt.