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Holztechnik-Ausbildungsordnung · Holztechnik-Ausbildungsordnung

§ 13 Holztechnik-AusbildungsordnungAllgemeine Bestimmungen

Lehrabschlussprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in die theoretische und die praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist im Regelfall vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-01