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CSZG · Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

§ 6 CSZGAllgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten

4. Abschnitt Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“

In KraftAmtlicher Text

Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.