CSZG · Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
§ 8 CSZGPersonenbezogene Bezeichnungen
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
CSZG · Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.