COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
§ 13 COFAG-NoAGÖffentlich-rechtlicher Anspruch
3. Abschnitt Rückerstattung
Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.