Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

§ 13 COFAG-NoAGÖffentlich-rechtlicher Anspruch

3. Abschnitt Rückerstattung

In KraftAmtlicher Text

Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.