Ermächtigung zur Übernahme von Garantien · Ermächtigung zur Übernahme von Garantien der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) § 2 Ermächtigung zur Übernahme von Garantien In KraftAmtlicher Text Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 in Kraft. ← Vorherige · § 1 Inhalt § 3 · Nächste →