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DORA-VG · DORA-Vollzugsgesetz

§ 13 DORA-VGKosten

In KraftAmtlicher Text

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind

1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG, oder,

2. soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis

zuzuordnen, dem die Kosten für die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Unionsrechtsakten und entsprechenden nationalen Begleitmaßnahmen zuzuordnen sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-01-17