§ 2 Ermächtigung zur Bereitstellung von Bund
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen als der für Angelegenheiten des Bergwesens zuständige Bundesminister betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen als der für Angelegenheiten des Bergwesens zuständige Bundesminister betraut.