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BZK-BV · Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

§ 9 BZK-BVVerbringungen innerhalb der Blauzungenzone

3. Abschnitt Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone

In KraftAmtlicher Text

Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Blauzungenzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.