§ 13 Übereinkommen (Nr. 190) über die BeseitiArtikel 13
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch acht. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.