AT · PTh-AAQV 2024
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung
Inhalt
- § 0
- 1. Abschnitt Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
- § 1 Regelungsgegenstand
- § 2 Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Kompetenzen und Mindestanforderungen (Dritter Ausbildungsabschnitt)
- § 3 Kompetenzen
- § 4 Mindestanforderungen an die Ausbildung
- § 5 Gestaltung der Ausbildung
- 3. Abschnitt Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Lehrsupervision für den dritten Ausbildungsabschnitt
- § 6 Mindestanforderungen an die Fachausbildungskandidatinnen bzw. Fachausbildungskandidaten
- § 7 Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte
- § 8 Mindestanforderungen an die Lehrenden der sonstigen Inhalte
- 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für den dritten Ausbildungsabschnitt
- § 9 Beendigung vor Erreichung des Ausbildungszieles
- § 10 Unterbrechung der Ausbildung
- 2. Hauptstück Psychotherapeutische Approbationsprüfung
- § 11 Allgemeines
- § 12 Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
- § 13 Inhalt und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
- § 14 Schriftliche Abschlussarbeit
- § 15 Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung
- § 16 Approbationsprüfungskommission
- § 17 Gestaltung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
- § 18 Prüfungsmethoden
- § 19 Gesamtbeurteilung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
- § 20 Abschlusszertifikat
- § 21 Nichtantreten zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
- § 22 Wiederholen der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung
- § 23 Beschwerdekommission
- 1. Abschnitt Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften
- § 24 Allgemeines
- § 25 Öffentlicher Auftritt und Zugänglichkeit von Informationen
- § 26 Bereitstellung von Informationen über den Aufnahmeprozess
- § 27 Bereitstellung von Informationen über den Ausbildungsverlauf
- § 28 Inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung einschließlich der räumlichen Ausgestaltung
- § 29 Miteinbeziehung der Auszubildenden und Beschwerdemanagement
- § 30 Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse
- § 31 Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen
- 2. Abschnitt Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung
- § 32 Qualitätssicherung in der Fortbildung
- § 33 Qualitätssicherung in der Weiterbildung
- § 34 Gemeinsame Bestimmungen
- 4. Hauptstück Psychotherapeutische Lehrpraxen
- § 35 Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen
- § 36 Mindestanforderungen an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber
- 5. Hauptstück Inkrafttreten und Vollziehung
- § 37 Inkrafttreten
- § 38 Vollziehung