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Abkommen über die Zusammenarbeit beim Ka · Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

§ 13 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaSchutz der und Unterstützung für die Einsätze der Rettungsteams und einzelnen Experten

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die Behörden des Empfangsstaats gewähren den Rettungsteams und einzelnen Experten des Entsendestaats, die Rettungsaufgaben übernehmen und Hilfe leisten, medizinische Notfallversorgung sowie angemessenen Schutz und Unterstützung.