§ 13 Abkommen über die Zusammenarbeit beim KaSchutz der und Unterstützung für die Einsätze der Rettungsteams und einzelnen Experten
Artikel 13
Die Behörden des Empfangsstaats gewähren den Rettungsteams und einzelnen Experten des Entsendestaats, die Rettungsaufgaben übernehmen und Hilfe leisten, medizinische Notfallversorgung sowie angemessenen Schutz und Unterstützung.