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Abkommen über die gegenseitige Hilfeleis · Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

§ 15 Abkommen über die gegenseitige HilfeleisVerhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.