TKGV 2025 · Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
§ 13 TKGV 2025Bordfunkstellen auf Luftfahrzeugen
3. Abschnitt Gebühren im Flugfunk, Schiffsfunk und Amateurfunk
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Strahlungsleistung von maximal 5 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der Luftfahrzeugkategorie gemäß Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010), BGBl II Nr. 143/2010 in der Fassung BGBl II Nr.383/2020, Anlage B:
1. Ziffer: 1, 7, 8 und alle anderen
400 Euro,
2. Ziffer: 2, 3 und unbemannte Luftfahrzeuge
800 Euro,
3. Ziffer: 4, 5 und 6
1000 Euro.